Kündigung

Kündigung, Abfindung, Arbeitsvertrag

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Kündigung und Kündigungsschutz

Einen Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Tätigkeit der Anwaltskanzlei Seume bildet das Thema Kündigung und Kündigungsschutz. Rechtsanwalt Seume berät regelmäßig insbesondere Arbeitnehmer zum Bereich Kündigungsschutz.

Was versteht man unter Kündigungsschutz?

Kündigungsschutz meint im Allgemeinen Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder sogar ausschließen. Im Arbeitsrecht spielt vor allem ein besonderes Gesetz eine Rolle: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Das Kündigungsschutzgesetz ist ein Gesetz, das die Kündigungsfreiheit zugunsten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auf sozial gerechtfertigte Kündigungen beschränkt. Damit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden kann, müssen in dem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern vorhanden sein (seit 2004 in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer) und das Arbeitsverhältnis des betreffenden Arbeitnehmers muss länger als 6 Monate bestehen.

Üblicherweise wird noch zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz unterschieden. Der allgemeine Kündigungsschutz wird etwa in § 1 Abs. 2 KSchG näher umschrieben. Demnach müssen bei der Kündigung von Arbeitnehmern, für die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, bestimmte Kündigungsgründe vorliegen, ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es noch einen besonderen Kündigungsschutz. Beim besonderen Kündigungsschutz wird die Kündigung von besonderen Personengruppen erschwert oder ausgeschlossen. Beispiele für Personengruppen, bei denen ein besonderer Kündigungsschutz gilt sind z.B. Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsräte. Regelungen für den besonderen Kündigungsschutz finden sich in vielen verschienden Gesetzen, z.B. im KSchG, im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), im Mutterschutzgesetz (MuSchG), im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder im Berufsbildungsgesetz (BBiG).